1. Erzielen Eheleute, die deutsche Staatsangehörige sind, ausschließlich Einkünfte, die im Inland zu besteuern sind, ist ihnen
der Splittingtarif auch dann zu gewähren, wenn sie ihren Wohnsitz und gewöhlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.
3. Die Klage auf Zusammenveranlagung ist eine Verpflichtungsklage, so dass die Einzelveranlagungsbescheide aufzuheben sind
und das FA verpflichtet wird, die Verlanlagung nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 EStG durchzuführen.
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 6 Nr. 12 DStRE 2015 S. 591 Nr. 10 QAAAE-36234
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.04.2013 - 3 K 825/13
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