Sofortiger Strukurwandel einer landwirtschaftlichen Schweinezucht zu einem Gewerbebetrieb durch Kapazitätserweiterung
Leitsatz
1. Strukturiert ein Schweinezüchter durch auf Dauer angelegte planmäßige Maßnahmen seinen landwirtschaftlichen Betrieb so
um, dass die für einen landwirtschaftlichen Betrieb zulässige Vieheinheitengrenze um mehr als 10 % nachhaltig überschritten
wird, führt dies zur sofortigen Entstehung eines Gewerbebetriebs. Dieser beginnt grundsätzlich mit der ersten Vorbereitungshandlung,
die auf die nachhaltige Kapazitätserweiterung gerichtet ist (Fall des sofortigen Strukturwandels).
2. Bei tatsächlicher Aufstockung des Tierbestandes sind bloße Pläne für eine künftige Anmietung zusätzlicher Ausgleichsflächen
nicht zu berücksichtigen. Entsprechendes muss für die Absicht gelten, die schädlichen Tierbestände einem Dritten für dessen
eigenen Betrieb zu überlassen, sofern diese Pläne nicht im engem zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung der überzähligen
Tierbestände umgesetzt werden.
3. Ein sofortiger Strukturwandel zum Gewerbebetrieb wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass bei Kapazitätserweiterung
durch Bau neuer Stallungen die Absicht bestand, Teile der Stallungen möglicherweise an einen anderen Züchter zu verpachten,
dass die ursprüngliche Planung wegen einer Durchseuchung des Tierbestands abgeändert werden musste und dass der Steuerpflichtige
zudem die steuerlichen Konsequenzen der Erweiterung rechtlich unrichtig beurteilt hat.
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1118 Nr. 14 HAAAE-36224
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 29.11.2012 - 6 K 1623/06
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