Keine Haftung der Organgesellschaft für steuerliche Nebenleistungen des Organträgers
An einen Dritten gerichteter geänderter Abrechnungsbescheid ist keine nachträglich eingetretene Tatsache i. S. d. § 131 Abs.
2 S. 1 Nr. 3 AO
Leitsatz
1. Die in § 73 AO angeordnete Haftung der Organgesellschaft für Steuerschulden des Organträgers erstreckt sich nicht auf steuerliche
Nebenleistungen.
2. Eine Änderung eines Abrechnungsbescheids in entsprechender Anwendung von § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO setzt voraus, dass
der Beklagte berechtigt gewesen wäre, denjenigen Verwaltungsakt, der geändert werden soll, nicht zu erlassen, hätte die später
eingetretene Tatsache bereits vorgelegen. Die nachträglich eingetretene Tatsache muss mithin entscheidungserheblich sein.
3. Die bloße abweichende Würdigung der Organschaft im Hinblick auf die Haftung der Organgesellschaft für Zinsen zur Umsatzsteuer
bildet keine nachträglich eingetretene Tatsache.
4. Der an den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Organgesellschaft gerichtete und der an den Organträger gerichtete
Abrechnungsbescheid sind rechtlich unabhängig voneinander, so dass aus der Änderung des einen keine Berechtigung zur Änderung
des anderen erwachsen kann.
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1094 Nr. 14 XAAAE-36223
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 15.08.2012 - 3 K 480/11
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