Widerruf eines begünstigenden Abrechnungsbescheids ist Ermessensentscheidung
Aufrechnung im Insolvenzverfahren mit vor Verfahrenseröffnung entstandenen Haftungsforderungen
Leitsatz
1. Der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts bildet eine Ermessensentscheidung.
2. Der Steuerpflichtige ist in seinem subjektiven Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung verletzt, wenn das FA seinen Ermessenserwägungen
einen wenn nicht teilweise unzutreffenden, so zumindest unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat.
3. Das FA kann in einem Insolvenzverfahren mit Haftungsforderungen aufrechnen, die vor der Eröffnung des Verfahrens entstanden
sind, ohne dass es des vorherigen Erlasses eines Haftungsbescheids, der Feststellung der Haftungsforderung oder ihrer Anmeldung
zur Tabelle bedürfte.
4. Will das FA einen begünstigenden Abrechnungsbescheid nach § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO widerrufen, muss es im Rahmen der
Betätigung seines Ermessens zumindest berücksichtigen, dass es sich die Möglichkeit, mit derjenigen Forderung aufzurechnen,
über die es in begünstigender Weise gegenüber dem Schuldner abgerechnet hat, nach Erlass des begünstigenden Abrechnungsbescheids
selbst genommen hat.
Fundstelle(n): NAAAE-36222
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 15.08.2012 - 3 K 1201/11
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