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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 1 K 522/11 E EFG 2013 S. 1113 Nr. 14

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1, EStG § 19

Werbungskostenabzug bei Darlehensverzicht eines Gesellschafter- Geschäftsführers

Leitsatz

  1. Der Verzicht eines lediglich noch mit 1,64 % am Gesamtkapital beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers auf seine Darlehnsforderung von rd. 150.000 DM gegenüber der GmbH führt zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, wenn der Verzicht der Sicherung des Arbeitsplatzes dienen sollte, die als Geschäftsführer erzielten Einkünfte von rd. 300.000 DM p.a. den Wert seiner Beteiligung an der GmbH sowie die daraus noch erzielbaren Beteiligungseinkünfte weit übersteigen und der Veranlassungszusammenhang mit den Lohneinkünften daher den gesellschaftsrechtlichen Veranlassungszusammenhang überwiegt.

  2. Die Höhe der als Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen wird durch den im Zeitpunkt des Verzichts noch werthaltigen Teil der Darlehnsforderung begrenzt (vgl. , BStBl II 2012, 24).

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 1113 Nr. 14
GmbHR 2013 S. 777 Nr. 14
KÖSDI 2013 S. 18482 Nr. 8
StBW 2013 S. 633 Nr. 14
TAAAE-36220

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 07.12.2012 - 1 K 522/11 E

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