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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 2438/11 E EFG 2013 S. 1010 Nr. 13

Gesetze: EStG § 1 Abs. 1, EStG § 19, EStG § 32b, EStG § 50d Abs. 8, DBA Österreich Art. 15 Abs.1, DBA Österreich Art. 15 Abs. 2 Buchstabe a, DBA Österreich Art. 15 Abs. 4

Tätigkeitsort einer Auslandskorrespondentin i.S.d. Art. 15 Abs.1 DBA-Österreich

Leitsatz

  1. Der Tätigkeitsort einer im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen, von ihrem inländischen Arbeitgeber in Österreich eingesetzten und von dort publizierenden Auslandskorrespondentin ist auch insoweit im Sinne des Art. 15 Abs.1 DBA-Österreich in Österreich belegen, als sie von ihrem Redaktionsbüro in Österreich aus Dienstreisen in die angrenzenden Länder für vorbereitende Recherchen unternommen hat.

  2. Unterschiedsbeträge zwischen dem bescheinigten Arbeitslohn und dem von der Steuerpflichtigen in Österreich in ihren Steuererklärungen erklärten Arbeitslohn können nur nach § 50d Abs. 8 EStG von der Freistellung ausgenommen werden, wenn festgestellt werden kann, dass sie nicht auf sachlichen Gründen, sondern auf unvollständigen Angaben der Steuerpflichtigen beruhen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 23 Nr. 23
DStRE 2013 S. 1449 Nr. 23
EFG 2013 S. 1010 Nr. 13
EStB 2013 S. 308 Nr. 8
PIStB 2013 S. 174 Nr. 7
StBW 2013 S. 785 Nr. 17
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2013 S. 635
WAAAE-36219

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 19.02.2013 - 10 K 2438/11 E

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