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Gesellschaftsrecht | Feststellungsinteresse hinsichtlich der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses
Der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat grds. ein Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses (§ 256 ZPO), auch wenn er bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden ist oder diese nicht mehr besteht. Die Parteien des vorliegenden Falls sind Rechtsanwälte, die in einer Partnerschaftsgesellschaft verbunden waren. Vor Ausscheiden des Klägers aus der Partnerschaft wurden auf einer Gesellschafterversammlung zwei Beschlüsse gefasst, in denen der Kläger aufgefordert wurde, [i]infoCenter „Ausscheiden von Gesellschaftern aus der Gesellschaft” NWB RAAAE-31556 von den Konten der Partnerschaft entnommene Beträge über 85.000 € zurückzuzahlen und die aus den Kanzleiräumen entfernten Akten zurückzubringen. Die Vorinstanzen haben die Klagen mangels Feststellungsinteresse als unzulässig mit der Begründung abgewiesen, die in den Beschlüssen enthaltene...