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BAG 14.08.2002 5 AZR 341/01

Arbeitsrecht; | Geltendmachung tariflicher Ansprüche ohne Vollmachtsurkunde

Die Geltendmachung eines Anspruchs zur Wahrung tariflicher Ausschlussfristen ist keine Willenserklärung, sondern eine einseitige geschäftsähnliche Handlung, auf die die Vorschriften über Rechtsgeschäfte entsprechend ihrer Eigenart analoge Anwendung finden. Eine analoge Anwendung des § 174 BGB (Zurückweisung eines einseitigen Rechtsgeschäfts bei unterbliebener Vorlage einer Vollmachtsurkunde durch den Bevollmächtigten) ist nicht geboten. Der Empfänger einer schriftlichen Geltendmachung hat kein durch § 174 BGB zu schützendes Interesse, unverzüglich klare Verhältnisse zu schaffen. Die Geltendmachung wirkt - anders als etwa eine Kündigung - nicht rechtsgestaltend auf das Arbeitsverhältnis ein, sondern fordert den Schuldner lediglich zur Erfüllung des Anspruchs auf ().

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