BGH Beschluss v. - IX ZR 277/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2 1. Soweit der Beschwerdeführer im Blick auf die Höhe der zugunsten des Beklagten vereinbarten Vergütung den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) geltend macht, fehlt es bereits an der gebotenen Unterscheidung, ob einerseits ein die gesetzlichen Höchstgebühren um das Fünffache überschreitendes Stundenhonorar in der konkreten Sache gerechtfertigt (, BGHZ 184, 209 Rn. 48 ff) und andererseits der geltend gemachte Arbeitsaufwand nachgewiesen ist (BGH, aaO Rn. 76 ff). Im Streitfall wurde außerdem kein Stundenhonorar vereinbart, sondern eine Pauschalvereinbarung getroffen. Sie ist ohne die Notwendigkeit detaillierter Tätigkeitsnachweise nicht zu beanstanden, wenn der durch die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten hervorgerufene Zeitaufwand des Strafverteidigers sachgerecht entgolten wird (BGH, aaO Rn. 50). Davon kann im Streitfall im Blick auf Bedeutung, Umfang, Schwierigkeit und Dauer des gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahrens ausgegangen werden.

3 2. Zu Unrecht reklamiert die Beschwerde einen Rechtfortbildungsbedarf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) im Sinne einer Klarstellung, dass auch bei Vereinbarung einer um ein Vielfaches über den gesetzlichen Gebühren liegenden Pauschalhonorarvereinbarung eine Obliegenheit des Rechtsanwalts besteht, den von ihm erbrachten Arbeitsaufwand konkret und für Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren. Insoweit ist bereits den Darlegungserfordernissen nicht genügt. Davon abgesehen entspricht es dem Wesen einer Pauschalvergütung, dass ein Nachweis der im Einzelnen entfalteten Tätigkeiten grundsätzlich entbehrlich ist.

4 3. Die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht begründet.

5 Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zur Mandatsbearbeitung durch einen Rechtsreferendar ersichtlich zur Kenntnis genommen, aber als rechtlich unerheblich eingestuft. Den von dem Beklagten behaupteten Arbeitsaufwand hat das Berufungsgericht nicht als unbestritten bezeichnet, sondern unter dem Gesichtspunkt einer Pauschalvereinbarung als hinreichend dargetan erachtet. Mithin scheidet eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG aus. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (, WM 2011, 1087 Rn. 13).

6 4. Im Blick auf den Einsatz eines Referendars durch den Beklagten ist eine Divergenz zu dem von der Beschwerde angeführten Urteil des Kammergerichts (KGR Berlin 2000, 111 = NStZ-RR 2000, 191) nicht gegeben, weil der Streitfall ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, die Vergleichsentscheidung hingegen die mündliche Hauptverhandlung in Strafsachen betrifft. Im Übrigen bestehen keine Bedenken, wenn ein Rechtsreferendar - was außerhalb der mündlichen Hauptverhandlung möglich ist - im Rahmen seiner Ausbildung unter der Aufsicht des Wahlverteidigers tätig wird. Der Verteidiger ist lediglich gehindert, bei der Vereinbarung eines Stundenhonorars den Zeitaufwand des Referendars gesondert zu berechnen (, BGHZ 184, 209 Rn. 83).

Fundstelle(n):
QAAAE-35985