BGH Beschluss v. - IX ZR 92/11

Instanzenzug:

Gründe

1 Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) besteht nur in dem beschlossenen Umfang. In diesen Grenzen hat die Rechtssache Grundsatzbedeutung, wie die Beschwerde zutreffend ausführt. Für den weitergehenden Teil der Klageforderung gilt dies nicht, weil der Klägerin 300 € Gebühren für die Abfassung der Gewerbesteuererklärung und Umsatzsteuererklärung nebst Ergänzungen gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5 und 8 StBGebV zustehen, ohne dass es auf die Unwirksamkeit der von den Parteien unter Missachtung der Schriftform geschlossenen Honorarvereinbarung ankommt. Dieser Betrag erhöht sich für Auslagen um 40 € und die Erstattung von Umsatzsteuern um weitere 64,60 € auf zusammen 404,60 €.

2 Die unterschiedlichen Gebührentatbestände der Klageforderung sind teilurteilsfähig und lassen demgemäß eine beschränkte Zulassung der Revision zu. Die Beschränkung der Revisionszulassung kann auch stattfinden, soweit das Berufungsgericht der Hilfsaufrechnung des Beklagten den Erfolg versagt hat (vgl. , BGHZ 53, 153, 154 f; vom - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, 3265 unter II. 3.; Beschluss vom - VII ZR 153/08, NJW-RR 2010, 572 Rn. 5). Die Teilbarkeit des Streitgegenstands folgt hier bereits aus § 302 Abs. 1 ZPO.

3 Für die hilfsweise aufgerechneten Gegenforderungen des Beklagten ist gleichfalls kein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen der Frage, ob der Steuerberater im Buchführungsmandat das bisherige Buchungssystem des Mandanten ohne dessen Zustimmung verändern darf, hat die Beschwerde nicht dargelegt. Der Senat ist deshalb an einer entsprechenden Prüfung gehindert. Das gleiche gilt für die Frage, wer die Beweislast für die möglicherweise notwendige Zustimmung des Mandanten trägt. Nach dem Rechtsverständnis, welches das Berufungsgericht zu diesen Punkten aufgrund seiner Subsumtion des Einzelfalls gewonnen hat, und seiner tatrichterlichen Würdigung der Zeugenbeweisaufnahme erster Instanz brauchte es das vom Beklagten weiter angebotene Gutachten eines Sachverständigen im Hinblick auf das angegebene Beweisthema nicht einzuholen. Ein etwaiger Rechtsfehler des Berufungsgerichts liegt auf dem Gebiet des sachlichen Rechts. Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß zu Lasten des Beklagten ist dagegen nicht erkennbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 6 Nr. 23
SAAAE-35967