BGH Beschluss v. - 2 StR 525/11

Ablehnung des Revisionsrichters im Strafverfahren: Zulässigkeit des mit der Anhörungsrüge verbundenen Ablehnungsgesuchs bei Entscheidung über Revision im Beschlussweg; Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter

Gesetze: § 24 Abs 3 S 2 StPO, § 25 Abs 2 S 2 StPO, § 26 Abs 2 S 1 StPO, § 26a Abs 1 Nr 2 StPO, § 356a StPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Instanzenzug: Az: 2 StR 525/11vorgehend LG Aachen Az: 65 KLs - 201 Js 892/10 - 1/11

Gründe

1Der Senat hat die Revision des Verurteilten durch Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die Ablehnung der mitwirkenden Senatsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit in Verbindung mit einer durch einen neuen Verteidiger angebrachten Anhörungsrüge vom , mit welcher auch die Verletzung von Hinweispflichten in Bezug auf Vorgänge bezüglich der geschäftsplanmäßigen Zuweisung desselben Vorsitzenden zum 2. und 4. Strafsenat geltend gemacht werden. Der Verurteilte hat dabei zur Erklärung der Nichteinhaltung der Frist gemäß § 356a StPO geltend gemacht, er selbst habe erst nachträglich durch einen Mitgefangenen davon erfahren, dass es einen Streit um die ordnungsgemäße Besetzung des Senats beim Bundesgerichtshof gegeben habe und erst durch nachträgliche Beratung seitens eines neuen Verteidigers habe er davon Kenntnis erlangt, dass dies einen Besetzungseinwand eröffnen könnte.

2Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist.

3Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO verbunden wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, vom - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55, vom - 4 StR 469/11, vom - 5 StR 356/09, vom - 1 StR 287/09, NStZ-RR 2009, 353, vom - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314, vom - 1 StR 595/12; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 25 Rn. 11). Denn die Regelung des § 356a StPO soll dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen (BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 180/06, BGHR StPO § 25 Abs. 2 Nach dem letzten Wort 1; vom - 3 StR 425/06, aaO).

4Dem Antrag des Verurteilten, ihm die zur Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen, war nicht nachzukommen. § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO findet keine Anwendung, wenn das Ablehnungsgesuch ohne Ausscheiden der abgelehnten Richter (§ 26a Abs. 2 Satz 1 StPO) als unzulässig zu verwerfen ist (, aaO; , BGHR StPO § 24 Abs. 3 Satz 2 Besetzungsmitteilung 1). Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, da keine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre. Eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter kann mit der Anhörungsrüge nach § 356a StPO nicht geltend gemacht werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom - 2 StR 585/11 mwN und vom - 2 StR 534/12; noch offen gelassen von ).

Becker                     Schmitt                               Berger

               Krehl                        Eschelbach

Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 6 Nr. 23
YAAAE-35965