BGH Beschluss v. - 4 StR 637/10

Leitsatz

(Gegenvorstellung nach Revisionsverwerfung durch den Bundesgerichtshof: Rüge einer Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters in Ansehung einer Spezialzuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofes)

Gesetze: Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 349 Abs 2 StPO, § 356a StPO

Instanzenzug: Az: 4 StR 637/10 Beschlussvorgehend LG Dresden Az: 3 KLs 424 Js 17649/09 Urteil

Gründe

1Der Senat hat mit Beschluss vom die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz des Verteidigers vom erhobene Gegenvorstellung, mit welcher eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht und die Aufhebung des Senatsbeschlusses begehrt wird. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

2Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (; vom - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2).

3Ob eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 356a StPO in dem dort für die Anhörungsrüge geregelten Verfahren geltend gemacht werden kann (vgl. ; vom - V ZR 149/07, MDR 2008, 1175 zu § 321a ZPO), kann der Senat offen lassen. Denn die vom Angeklagten erhobene Beanstandung ist jedenfalls unbegründet. Der Senat war zur Entscheidung über die Revisionssache des Angeklagten berufen, weil der ebenfalls revidierende Mitangeklagte B.     durch das Urteil des Landgerichts Dresden vom u.a. wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt worden war und es sich daher insgesamt um eine Verkehrsstrafsache im Sinne der Nr. 2 der Regelungen über die Zuständigkeit des 4. Strafsenats im Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs handelte.

Ernemann                      Solin-Stojanović                     Roggenbuck

                      Franke                             Bender

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
KAAAD-81888