1. Eine künstlerische Tätigkeit
kann auch vorliegen, wenn sie die eigentliche künstlerische
(Haupt-)Tätigkeit unterstützt und ergänzt,
sofern sie Teil des gesamten künstlerischen Geschehens
ist.
2. Wenn eine Person live auf der Bühne
singt, den Auftritt moderiert und den Kontakt zum Publikum hält,
sind auch die Darbietungen der Personen, die mit auf der Bühne
stehen und den Eindruck erwecken, ein Instrument zu spielen, während
die Musik im Playback-Verfahren abgespielt wird, als künstlerische
Leistung anzusehen, da es auch eine entsprechende schauspielerische
Leistung erfordert, um glaubhaft den Eindruck zu erwecken, live
zu spielen und damit Teil der Aufführung zu sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAE-35914
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 06.03.2013 - 3 K 1469/11
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