1. Erstjahr im Sinne des § 5a
Abs. 3 EStG ist das Wirtschaftsjahr, in dem der Steuerpflichtige
mit seiner auf die Erzielung von gewerblichen Einkünften
im Sinne des § 5a EStG gerichteten Tätigkeit begonnen
hat. Dabei ist nicht erforderlich, dass bereits alle Voraussetzungen des § 5a
Abs. 2 EStG vorliegen, insbesondere, dass ein Schiff bereits im internationalen
Verkehr betrieben wird. Entscheidend ist vielmehr, dass der Steuerpflichtige
Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen
Verkehr erzielt. Hierzu gehören auch - negative - Einkünfte
aus einem Hilfsgeschäft i. S. d. § 5a Abs. 2 Satz
2 EStG, das mit dem späteren Hauptgeschäft in
einem unmittelbaren Zusammenhang steht.
2. Die Übernahme eines Schiffsbauvertrages
stellt ein Hilfsgeschäft im Sinne des § 5a Abs.
2 Satz 2 EStG dar, wenn dieser Vertrag dazu dient, ein Seeschiff
im internationalen Verkehr zu betreiben. Zwischen dem Hilfsgeschäft
und dem Betrieb des Handelsschiffes im internationalen Verkehr besteht
ein unmittelbarer Zusammenhang, wenn das Hilfsgeschäft
mit der künftigen, gegenwärtigen oder früheren
Hauptleistung in Gestalt des Betriebes eines Handelsschiffes im
internationalen Verkehr wirtschaftlich verknüpft ist.
3. § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG a. F.
i. V. m. § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG ist nicht einschränkend
dahingehend auszulegen, dass es für den Beginn des Gewerbebetriebes
im Sinne dieser Vorschrift auf die tatsächliche Eintragung
des Schiffes im Schiffsregister und die tatsächliche -
aktuelle - Verwendung des betreffenden Schiffes im internationalen
Verkehr ankommt. (Änderung der Rechtsprechung des FG Hamburg
6. Senat)
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 6 Nr. 37 DStRE 2013 S. 1351 Nr. 22 EFG 2013 S. 1096 Nr. 14 EStB 2013 S. 381 Nr. 10 HAAAE-35910
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 18.02.2013 - 6 K 8/11
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