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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 9 K 9216/09 EFG 2013 S. 1028 Nr. 13

Gesetze: EStG 2007 § 10 Abs. 1 Nr. 4, EStG 2007 § 11 Abs. 2 S. 1

Sonderausgabenabzug für durch Umbuchung gezahlte Kirchensteuer ungeachtet der Einführung der Abgeltungssteuer erst im Jahr der Umbuchung

Leitsatz

1. Gezahlte Kirchensteuern können erst in dem Jahr als Sonderausgaben berücksichtigt werden, in dem sie von dem Steuerpflichtigen tatsächlich gezahlt worden sind. Gezahlt sind Kirchensteuern in dem Kalenderjahr, in dem der Steuerpflichtige bei der Finanzkasse Einzahlungen auf diese Steuern leistet, oder in dem Jahr, in dem beispielsweise der Arbeitgeber vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers entsprechende Kirchensteuerbeträge einbehält.

2. Bucht die Finanzkasse überzahlte Steuern anderer Art, z. B. Überzahlungen bei der Einkommensteuer, auf fällige Kirchensteuer um, so gilt die Kirchensteuer erst als in dem Jahr gezahlt, in dem die Finanzkasse diese Umbuchung vornimmt.

3. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige überwiegend Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt und infolge der Einführung der Abgeltungssteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 vermutlich keine Einkommensteuer mehr zahlen muss, weil die auf die Kapitaleinkünfte entfallende Steuer gesondert erhoben wird (§§ 32d, 51a EStG); der Steuerpflichtige hat in diesem Fall auch von Verfassungs wegen keinen Anspruch darauf, dass die im Jahr 2009 durch Umbuchung bezahlte, auf den Veranlagungszeitraum 2008 entfallende Kirchensteuer mangels einkommensteuerlicher Auswirkung im Veranlagungszeitraum 2009 bereits im Veranlagungszeitraum 2008 als Sonderausgabe abgezogen wird.

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 6 Nr. 29
DStRE 2013 S. 1100 Nr. 18
EFG 2013 S. 1028 Nr. 13
MAAAE-35888

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.02.2013 - 9 K 9216/09

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