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FG München Beschluss v. - 3 V 3225/12 EFG 2013 S. 646 Nr. 8

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1, UStG § 10 Abs. 1 S. 2, UStG § 10 Abs. 1 S. 5, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage und Bestimmung des leistenden Unternehmers bei einem Escort-Service

Leitsatz

1. Eine sog. Escort-Agentur, die über eine Internetseite gegen Entgelt die Begleitung und die Erbringung sexueller Dienstleistungen durch Damen ermöglicht, welche sich ausschließlich gegenüber ihr und nicht gegenüber den Kunden zur Leistungserbringung verpflichten, ist als leistende Unternehmerin anzusehen. Daran ändert sich nichts dadurch, dass bei vereinbarter Barzahlung die Damen das Entgelt entgegennehmen.

2. Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage umfasst das gesamte von den Kunden für die Inanspruchnahme der Frauen aufgewandte Entgelt und nicht nur die von der Escort-Agentur einbehaltenen Beträge.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 8 Nr. 46
DStRE 2014 S. 154 Nr. 3
EFG 2013 S. 646 Nr. 8
YAAAE-35884

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FG München, Beschluss v. 18.01.2013 - 3 V 3225/12

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