Frage der wirksamen Zustellung mittels Ersatzzustellung
Leitsatz
1. Ist eine Zustellung gem. § 178 ZPO nicht möglich, kann ein Schriftstück gem. § 180 S. 1 ZPO in einen zur Wohnung oder dem
Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die für eine
sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit Einlegung gilt ein Schriftstück gem. § 180 S. 2 ZPO als zugestellt. Der Beweis der
Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert den vollen Gegenbeweis, d.h. den Beweis der Unrichtigkeit
der Zustellungsurkunde in der Weise, dass ihre Beweiskraft vollständig entkräftet wird. Die schlichte Behauptung einer Falschbeurkundung
durch den Zusteller genügt nicht.
2. Der Umzug des Stpfl. innerhalb eines Mehrfamilienhauses steht der wirksamen Zustellung nicht entgegen, da mit dem Wohnungswechsel
nicht zwingend ein Briefkastenwechsel verbunden war, da diese allein durch ihre Namensbeschriftung einer bestimmten Wohnung
zugeordnet werden und nicht etwa durch eine aufgedruckte Nummerierung, die mit einer entsprechenden Nummerierung der Wohnungen
korrespondiert. Daraus folgt, dass ein Briefkasten nicht untrennbar mit einer Wohnung verbunden war, sondern die Zuordnung
der Briefkästen einfach geändert werden konnte. Unter solchen Umständen obliegt es dem Stpfl., einen eventuellen Briefkastenwechsel
kenntlich zu machen. Unterlässt er dies, findet kein Wechsel statt, so dass der alte Briefkasten fortan der neuen Wohnung
zugeordnet wird und ein Brief durch Einwurf in diesen Briefkasten wirksam zugestellt wird.
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