Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 5 EStG für nach dem
angeschaffte Wirtschaftsgüter – Überschreitung der
betrieblichen Größenmerkmale – Anwendungsregelung des § 52 Abs. 23 Satz 2
EStG – Vertrauensschutz bei Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3
EStG a. F.
Leitsatz
Auch Steuerpflichtige, die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen und ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3
EStG ermitteln, können Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG n. F. für
nach dem angeschaffte Wirtschaftsgüter nur geltend machen, wenn sie
die Größenmerkmale gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG n. F. nicht
überschreiten.
Sonderabschreibungen nach § 7g
Abs. 1 EStG a. F. sind für Wirtschaftsgüter, die nach dem
angeschafft wurden, nicht mehr zulässig.
Eine Auslegung der
Anwendungsregelung des § 52 Abs. 23 Satz 2 EStG in der Weise, dass sich
Sonderabschreibungen bei nach dem angeschafften Wirtschaftsgütern,
für die eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. gebildet worden war,
noch nach § 7g Abs. 1 EStG a. F. und nicht nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG n. F.
richten, ist nicht geboten, um eine verfassungswidrige Verletzung
schützenswerten Vertrauens zu verhindern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2013 S. 1967 Nr. 33 DStR 2014 S. 6 Nr. 10 DStRE 2014 S. 520 Nr. 9 EFG 2013 S. 918 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 14/2013 S. 549 Ubg 2014 S. 335 Nr. 5 VAAAE-35872
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 11.03.2013 - 10 K 2457/11 F
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