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Stets sofortige Versteuerung bei § 17 EStG
Dieser Beitrag ist Teil der Beilage „Steuerfallen geschickt umgehen!” zu NWB Heft 22/2013.
[i]BFH, Urteil vom 21. 12. 1993 - VIII R 69/88, BStBl 1994 II S. 648; Beschluss vom 25. 6. 1998 - VIII B 45/97 NWB BAAAA-62667; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, § 17 Rn. 96 Oftmals wird bei Übertragungen von GmbH-Anteile aus dem Privatvermögen der Veräußerungspreis vom Erwerber in Raten entrichtet. Die Ratenzahlung kann viele Gründe haben. Dem Veräußerer jedenfalls ist oftmals der Fortbestand des Unternehmens wichtiger, als der unmittelbare Geldeingang.
Der Veräußerer wird in diesen Fällen immer wieder davon überrascht, dass er den Veräußerungsgewinn in dem Zeitraum versteuern muss, in dem er die Anteile übertragen hat, auch wenn die Raten erst in den folgenden Jahren eingehen (sog. Stichtagsprinzip des § 17 EStG). Obwohl Anteile aus dem Privatvermögen übertragen werden, kommt es nicht auf den Zufluss des Kaufpreises an. Die Einkünfte des § 17 EStG sind trotz der privat gehaltenen Anteile gewerbliche Einkünfte. Das hat umgekehrt zur Folge, dass spätere Korrekturen, z. B. der endgültige Ausfall der letzten Kaufpreisraten, rückwirkend den Veräußerungsgewinn im ursprünglichen Veranlagungsjahr ändern.
Ist der Ve...