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IWB Nr. 10 vom Seite 332

Absprache über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen zum DBA Spanien

RA Thorsten Kunde, Bochum

[i]Gegenseitige Amtshilfe mit SpanienMit seinem am veröffentlichten Schreiben vom hat das BMF die Absprache über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen im Verhältnis zu Spanien bekannt gemacht. Am haben Deutschland und Spanien die Absprache unterzeichnet. Hierdurch werden die Bestimmungen der Protokollziffer VIII des DBA zwischen Deutschland und Spanien vom umgesetzt. In Kraft getreten ist die Absprache am , wobei sie ab dem anzuwenden ist. Die Vereinbarung dient dem beiderseitigen Wunsch nach einer Intensivierung der gegenseitigen Amtshilfe und umfasst insgesamt sechs Artikel.

[i]Automatischer Austausch von Auskünften In Artikel 1 ist der automatische Auskunftsaustausch geregelt, der Vergütungen i. S. des Art. 17 Abs. 2 und 3 des DBA Spanien betrifft. Diese Vergütungen sind Ruhegehälter und Renten, die u. a. von den Sozialversicherungsträgern gezahlt werden. In Protokollziffer VIII zum DBA Spanien ist die Einrichtung eines Verfahrens für den Austausch der erforderlichen Informationen zwischen den beiden Vertragsstaaten vorgesehen.

[i]Format der Auskunftserteilung In Artikel 3 ist die Form des Auskunftsaustauschs geregelt, der in einem von der OECD empfohlenen Standardformat oder in einem anderen von den beiden zuständigen Behörden gegebenenfalls vereinbarten Format erfolgen soll. In Absatz 2 ist konkret geregelt, welc...

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