Oberfinanzdirektion Magdeburg - S 7109 – 7 – St 243

Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Mobilfunkverträgen

Bei der Vermittlung von Mobilfunkverträgen erlassen die Unternehmer dem Kunden oftmals nicht nur die Grund- und Anschlussgebühren, sondern überlassen dem Kunden auch Gegenstände wie z. B. Handys, Laptops oder MP3-Player entweder weit unter dem Einkaufspreis oder ohne Berechnung eines Entgelts.

Es stellte sich die Frage, wie diese Vorgänge umsatzsteuerlich zu beurteilen sind.

Umsatzsteuerliche Beurteilung

1. Erlass der Grund- und Anschlussgebühren

Mit Urteil vom , BStBl II 2007 S. 186, hat der BFH entschieden, dass Preisnachlässe, die dem Telefonkunden vom Vermittler des Telefonanbietervertrages gewährt werden, die Bemessungsgrundlage der gegenüber dem Telefonunternehmen erbrachten Vermittlungsleistung um die Beträge, die dem Telefonkunden vom Vermittler vergütet werden, mindern.

Gem. A 224 Abs. 10 UStR ist demzufolge die Bemessungsgrundlage für die Vermittlungsleistung zu mindern, wenn der Unternehmer die im Satz 5 genannten Voraussetzungen erfüllt.

2. Entgeltliche Lieferung von Gegenständen

Überlässt der Vermittler des Mobilfunkvertrages die Gegenstände entgeltlich, oftmals wird hierfür nur ein symbolischer Betrag von 1,-- € verlangt, unterliegt auch nur dieser Betrag der Umsatzbesteuerung (§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG).

Hinweis:

Der oben geschilderte Sachverhalt unterscheidet sich von den Fällen, in denen der Mobilfunk- Anbieter selbst und nicht ein Vermittler dem Neukunden, der einen langfristigen Nutzungsvertrag gegen Entgelt abschließt, ein Mobilfunk-Gerät (Handy) unberechnet überlässt. Gem. A 24b Abs. 18 UStR ist in diesen Fällen regelmäßig von einer entgeltlichen Lieferung des Mobilfunk-Anbieters auszugehen. Die Gegenleistung des Empfängers der Handy-Lieferung besteht in der Verpflichtung zum Abschluss des Nutzungsvertrages (tauschähnlicher Umsatz gem. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG).

3. Unentgeltliche Überlassung von Gegenständen

Werden die vom Vermittler erworbenen Gegenstände dem Kunden beim Abschluss des Mobilfunkvertrages ohne Gegenleistung überlassen, führt dies nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage des Vermittlungsumsatzes. Die Sachzuwendungen können mit den unter Tz. 1 aufgeführten Zahlungen nicht gleichgesetzt werden, da nur diese sich auf den Betrag, den der Kunde zu zahlen hat, tatsächlich auswirken ( BStBl I S. 699). Daher ist es auch unerheblich, dass ein Teil der Vermittlungsprovision zur Bezahlung der für das Unternehmen bezogenen Gegenstände eingesetzt wurde.

Sind die Provisionszahlungen, die der Vermittler vom Mobilfunk-Anbieter erhält, vertraglich nicht an die Abgabe der Gegenstände gekoppelt, liegt auch kein Entgelt von dritter Seite vor ( des FG Baden-Württemberg, EFG 2008 S. 1498).

Gem. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG i. V. m. § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG unterliegt jede unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens, der Umsatzsteuer, wenn beim Erwerb des Gegenstandes ein voller oder teilweiser Vorsteuerabzug möglich war.

Bei Geschenken über 35,- € entfällt nach § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG die Besteuerung, wenn für diese Gegenstände nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.

Vor diesem Hintergrund ist der Vorsteuerabzug für den Erwerb der Gegenstände beim Vermittler ausgeschlossen und die Weitergabe unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Auf die Regelungen in A 197 Abs. 4 und 5 UStR weise ich hin.

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Fundstelle(n):
USt-Kartei ST § 3 Abs. 1b UStG Karte 2
UAAAE-35803