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Körperschaftsteuer | Keine nachträgliche Begründung einer wirksamen körperschaftsteuerlichen Organschaft
Korporationsrechtliche Bestimmungen wie Organschafts- oder Ergebnisabführungsverträge sind nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus auszulegen. Umstände, für die sich keine ausreichenden Anhaltspunkte in dem Vertrag bzw. in allgemein zugänglichen Unterlagen finden, können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden. An diesen von der BFH-Rechtsprechung aufgestellten strengen Auslegungskriterien wird trotz Kritik im Schrifttum weiter festgehalten (Bezug: § 14 Nr. 4, § 17 KStG 1999; §§ 133 und 157 BGB).
Bei der Prüfung, ob ein Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen ist, ist daher der Vertrag weiter nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen. Die Entstehungsgeschichte und die Vorstellungen der am Vertragsschluss beteili...