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Selbständiger muss Gewinn im Restschuldbefreiungsverfahren nicht offenlegen
Ein selbständig tätiger Schuldner ist in der Wohlverhaltensphase eines Restschuldbefreiungsverfahrens nicht verpflichS. 396tet, Auskünfte über etwaige Gewinne aus seiner selbständigen Tätigkeit zu erteilen. Verlangt ein Gericht solche gleichwohl, begründet die Nicht- oder Falscherteilung keine Obliegenheitsverletzung. Im entschiedenen Fall wurde nach Ertei-lung der Restschuldbefreiung das auf Eigenantrag des selbständig tätigen Schuldners durchgeführte Insolvenzverfahren eingestellt. Später beantragte eine Gläubigerin, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil dieser gegenüber dem Treuhänder seine Einnahmen nicht ausreichend offengelegt habe. Damit hatte sie keinen Erfolg, denn ein selbständiger Schuldner muss auf Verlangen lediglich Mitteilung machen, ob und ...