FinMin Schleswig-Holstein - akt. Kurzinfo ESt 10/2013 VI 314 - S 2221 - 217

Steuerliche Behandlung von sog. Erstattungen der „Praxisgebühr”

Die „Praxisgebühr” war bis Ende 2012 eine Zuzahlung in Höhe von 10 Euro, die der Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung seit 2004 bei Arzt-, Zahnarzt- oder Psychotherapeutenbesuchen sowie im kassenärztlichen Notdienst einmal im Quartal entrichten musste. Die Erhebung der „Praxisgebühr” war nach § 28 Absatz 4 SGB V gesetzlich vorgeschrieben. Sie kam – nach Verrechnung mit den Honoraren der Behandelnden – den Krankenkassen zugute. Den Krankenkassen ist es aber grundsätzlich möglich, einen Ausgleich erhobener „Praxisgebühren” vorzusehen.

Es stellte sich die Frage, ob in diesen Fällen Randziffer 56 des zur Anwendung kommt und Auszahlungen dieser Art als Beitragsrückerstattungen zu melden sind. Da die „Praxisgebühr” am ersatzlos entfallen ist, spielt diese Frage nur noch für abgelaufene Veranlagungszeiträume eine Rolle.

Mit hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass Zuzahlungen nach § 28 Absatz 4 SGB V keine Beiträge zu Krankenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes darstellen. Es handele sich vielmehr um eine Selbst- bzw. Eigenbeteiligung an den Krankheitskosten. Diese Eigenbeteiligung stelle keine Vorsorgeaufwendung in Form eines Beitrags dar, weil die Zahlung nicht mit der Erlangung des Versicherungsschutzes in Zusammenhang stehe und damit nicht der Vorsorge diene. Demzufolge handele es sich nicht um Krankenversicherungsbeiträge und der Sonderausgabenabzug scheide aus.

Infolge dieser Entscheidung ist die Erstattung der „Praxisgebühr” nicht wie eine Beitragsrückerstattung zu behandeln. Voraussetzung ist jedoch, dass die Erstattung auf die zuvor tatsächlich entrichtete „Praxisgebühr” Bezug nimmt und sich an deren Höhe orientiert.

FinMin Schleswig-Holstein v. - akt. Kurzinfo ESt 10/2013VI 314 - S 2221 - 217

Fundstelle(n):
EAAAE-35723