BGH Beschluss v. - III ZR 111/12

Instanzenzug:

Gründe

Die von der Klägerin persönlich erhobene Anhörungsrüge in ihrer Eingabe vom ist unzulässig; denn sie ist nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 321a Rn. 13; Saenger in Hk-ZPO, 5. Aufl., § 321a Rn. 8; vgl. auch , NJW 2005, 2017).

Fundstelle(n):
WAAAE-35623