Verjährungshemmung durch Klageerhebung: Abtretung der Klageforderung vor Zustellung der Klage an den Beklagten
Leitsatz
Eine Abtretung der Klageforderung nach Eintritt der Hemmungswirkung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO, aber vor Zustellung der Klage an den Beklagten, führt nicht zur Beendigung der Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist.
Gesetze: § 204 Abs 1 Nr 1 BGB, § 167 ZPO, Art 17 Abs 1 CMR, Art 23 Abs 1 CMR, Art 32 Abs 1 S 1 CMR, Art 32 Abs 3 CMR
Instanzenzug: Az: 3 U 49/10 Urteilvorgehend Az: I ZR 191/07 Urteilvorgehend Az: 3 U 92/07 Urteilvorgehend Az: 36 O 106/06 KfH
Tatbestand
1Die Klägerin, ein deutsches Speditionsunternehmen, nimmt den in Italien ansässigen Beklagten wegen Verlustes von Transportgut aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.
2Die Kraftverkehr N. Italia S.A.R.L., eine Tochtergesellschaft der Klägerin mit Sitz in Italien (im Weiteren: N. Italia), beauftragte den Beklagten am mit dem Transport einer Partie Schokolade von Reichenbach/Deutschland nach San Nicola La Strada/Italien. Ein Fahrer des Beklagten übernahm das auf 34 Paletten gepackte Gut mit einem Nettogewicht von 14.074 kg am in Reichenbach, wo die Klägerin für die A. R. GmbH & Co. KG (im Weiteren: Versenderin) ein Lager unterhielt, zur Beförderung nach Italien. Er erreichte am gegen 17 Uhr die nördlich von Neapel gelegene Autobahnraststätte "Teano Ovest", auf der er den beladenen Lkw abstellte, um eine Pause einzulegen. In der folgenden Nacht wurde der Fahrer von drei Männern auf der Raststätte überfallen, das Transportgut wurde geraubt. Am stellte die Versenderin der Klägerin für die abhandengekommene Ware 60.767,52 € in Rechnung.
3Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte hafte für den Verlust des Gutes gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR, da die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 2 CMR nicht vorlägen. Darüber hinaus schulde der Beklagte ihr den Ersatz der durch die außergerichtliche Rechtsverfolgung angefallenen Kosten, weil er sich mit der Erfüllung ihrer berechtigten Schadensersatzforderung in Verzug befunden habe.
4Die Klägerin hat den Beklagten wegen des streitgegenständlichen Verlusts zunächst unter Berufung auf eine Abtretung der N. Italia vom auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Nach Einreichung, aber vor Zustellung der Klage an den Beklagten hat sie den geltend gemachten Schadensersatzanspruch am an die N. Italia zurückabgetreten. Diese hat die Klageforderung nach Zustellung der Klage gegen Ansprüche aufgerechnet, die dem Beklagten unstreitig gegen sie zustanden. Die Klägerin hat daraufhin die Feststellung begehrt, dass der Rechtsstreit mit Ausnahme der verlangten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in der Hauptsache erledigt sei. Im Berufungsverfahren ist die Klägerin zu ihrem ursprünglichen Zahlungsantrag zurückgekehrt, weil die N. Italia - so der Vortrag der Klägerin - mit Vereinbarung vom erneut sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Transport vom gegen den Beklagten an sie abgetreten habe. Die von der N. Italia erklärte Aufrechnung sei mangels Zustimmung des Beklagten nicht wirksam geworden. Die N. Italia sei damit einverstanden, dass sie, die Klägerin, die Ansprüche aus dem Transportvertrag vom weiterverfolge und Zahlung an sich verlange.
5Im Übrigen hätten auch die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft vorgelegen. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Verfolgung der streitgegenständlichen Ansprüche ergebe sich aus dem Umstand, dass sie wegen des Verlustes der Ware am an die Versenderin Schadensersatz geleistet habe.
6Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 60.767,52 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.479,90 € zu zahlen,
hilfsweise für den Fall, dass
a) der Beklagte der Aufrechnung vom zustimmt sowie
b) das Berufungsgericht die Umstellung auf den ursprünglichen Klageantrag als unzulässig ansehen sollte,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.479,90 € zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.793,62 € (Zinsen) zu zahlen,
3. festzustellen, dass der Rechtsstreit sich in Höhe des Betrages von 60.767,52 € durch Aufrechnung der N. Italia S.A.R.L. vom in der Hauptsache erledigt hat.
7Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
8Das Berufungsgericht hat der vom Landgericht für unbegründet erachteten Klage in seinem ersten Urteil in der Hauptsache nach Abzug von 2.000 € für Transportkosten in Höhe von 58.767,52 € nebst Zinsen stattgegeben. Darüber hinaus hat es der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 1.479,90 € zuerkannt (, juris). Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede für unbegründet erachtet und die geltend gemachte Schadensersatzforderung in Höhe von 2.000 € für Transportkosten gekürzt worden war (, TranspR 2010, 200).
9Das Berufungsgericht hat dem Klagehauptantrag in seinem zweiten Urteil nunmehr in vollem Umfang stattgegeben (OLG Stuttgart, TranspR 2011, 340). Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte weiterhin die Wiederherstellung des die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils.
Gründe
10I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte sei der Klägerin aus abgetretenem Recht der N. Italia gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 CMR zum Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe verpflichtet. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hat das Berufungsgericht erneut nicht durchgreifen lassen. Dazu hat es ausgeführt:
11Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Der Transportvertrag, aus dem die streitgegenständliche Schadensersatzforderung resultiere, sei zwar zwischen der N. Italia und dem Beklagten geschlossen worden. Die N. Italia habe die ihr gegen den Beklagten wegen des Diebstahls der Ware zustehenden Schadensersatzansprüche jedoch zunächst am und nochmals - nach der am vorgenommenen Rückabtretung - am an die Klägerin abgetreten. Die jeweiligen Abtretungen seien sofort wirksam gewesen. Einem Forderungserwerb der Klägerin aufgrund der am vorgenommenen Abtretung stehe nicht die von der N. Italia am erklärte Aufrechnung gegen Frachtvergütungsansprüche des Beklagten entgegen; die Aufrechnung sei unwirksam gewesen, weil die zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung nach Grund und Höhe streitig gewesen sei.
12Der an die Klägerin abgetretene Schadensersatzanspruch aus Art. 17 Abs. 1 CMR belaufe sich gemäß Art. 23 Abs. 1 CMR auf 60.767,52 €. Die Klägerin habe den Umfang und den Wert des abhandengekommenen Gutes hinreichend belegt. Die Haftungshöchstgrenze nach Art. 23 Abs. 3 CMR werde angesichts des Gewichts der gestohlenen Ware mit der geltend gemachten Schadensersatzforderung nicht erreicht. Der zuerkannte Zinsanspruch sei gemäß Art. 27 Abs. 1 CMR begründet. Der Anspruch auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten ergebe sich aus §§ 249, 286 BGB. Die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 2 CMR lägen nicht vor.
13Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greife nicht durch. Die im Streitfall zur Anwendung kommende einjährige Verjährungsfrist (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR) habe nach Art. 32 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b CMR am zu laufen begonnen und daher frühestens am geendet. Eine Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist beurteile sich gemäß Art. 32 Abs. 3 CMR nach dem Recht des angerufenen Gerichts. Dementsprechend kämen im Streitfall die §§ 203 ff. BGB - und damit auch § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB - zur Anwendung. Die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfordere die Klage eines materiell Berechtigten. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung () materiell Berechtigte in Bezug auf die geltend gemachte Schadensersatzforderung gewesen. Ihr habe aufgrund einer von der N. Italia erteilten (generellen) Ermächtigung die Befugnis zugestanden, den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen. Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin sei dem Beklagten gegenüber vor Ablauf der Verjährungsfrist offengelegt worden.
14II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg. Die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch, weil der Lauf der im vorliegenden Fall maßgeblichen Verjährungsfrist von einem Jahr (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR) in noch unverjährter Zeit gemäß Art. 32 Abs. 3 CMR, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO gehemmt worden ist.
151. Aus dem ersten Revisionsurteil des Senats vom ergibt sich bereits, dass der Beklagte der Klägerin für den Verlust des Gutes gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR in Verbindung mit Art. 1260 Codice Civile Schadensersatz schuldet und dass der zu ersetzende Schaden sich gemäß Art. 23 Abs. 1 CMR auf 60.767,52 € beläuft (BGH, TranspR 2010, 200 Rn. 17, 25 bis 31). Ebenso steht fest, dass der Beklagte sich nicht mit Erfolg auf den Haftungsausschlussgrund des Art. 17 Abs. 2 CMR berufen kann (BGH, TranspR 2010, 200 Rn. 18 bis 24).
162. Der vom Berufungsgericht zuerkannte Zinsanspruch ist gemäß Art. 27 Abs. 1 CMR begründet. Insoweit wird von der Revision auch keine Rüge erhoben.
173. Das Berufungsgericht hat der Klägerin auch mit Recht einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.459,90 € zuerkannt. Der Anspruch ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts allerdings nicht aus §§ 249, 286 BGB, weil sich die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht richtet (vgl. Xa ZR 76/07, TranspR 2010, 153 Rn. 17). Die von der N. Italia an die Klägerin abgetretene Forderung unter-liegt gemäß Art. 28 Abs. 4 EGBGB aF dem italienischen Recht (vgl. BGH, TranspR 2010, 200 Rn. 27).
18Die Ersatzpflicht des Beklagten für die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten besteht aber auch nach italienischem Recht, dessen maßgebliche Bestimmungen der Senat selbst ermitteln und auslegen kann. Dabei kann offenbleiben, ob die Auslegung ausländischen Rechts durch den Tatrichter der revisionsrechtlichen Überprüfung gemäß § 560 Abs. 1, § 545 Abs. 1 ZPO in der seit dem geltenden Fassung zugänglich ist. Denn nach der Übergangsbestimmung in Art. 111 FGG-Reformgesetz, mit dem die Vorschrift des § 545 Abs. 1 ZPO geändert worden ist, sind auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes eingeleitet worden sind, die zuvor geltenden Vorschriften anzuwenden. Ist das Verfahren - wie im vorliegenden Fall - in erster Instanz nach dem bisherigen Recht eingeleitet worden, erfolgt auch die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nach dem bisher geltenden Recht (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 359). Die Bestimmung des § 545 Abs. 1 ZPO in der vor dem geltenden Fassung hat eine revisionsrechtliche Überprüfung des ausländischen Rechts zwar nicht vorgesehen. Das Revisionsgericht war dadurch jedoch nicht gehindert, ausländisches Recht selbst zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen, wenn das Berufungsgericht - wie im Streitfall - dieses Recht außer Betracht gelassen und infolgedessen nicht gewürdigt hat (vgl. BGH, TranspR 2010, 153 Rn. 21).
19Ein Schuldner, der sich in Verzug befindet, ist gemäß Art. 1218 Codice Civile zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. Eccher/Schurr/Christandl, Handbuch italienisches Zivilrecht, Kap. 3 Rn. 90). Nach Art. 1219 Abs. 1 Codice Civile gerät ein Schuldner durch Aufforderung oder Mahnung in Verzug. Ob im Streitfall eine nach italienischem Recht hinreichende Mahnung vorgelegen hat, hat das Berufungsgericht zwar nicht festgestellt. Jedoch hat der Verkehrshaftungsversicherer des Beklagten mit dem an die N. Italia gerichteten Schreiben vom jegliche Ersatzpflicht zurückgewiesen. Dies führt zum automatischen Verzug des Beklagten im Sinne von Art. 1219 Abs. 2 Nr. 2 Codice Civile (vgl. Eccher/Schurr/Christandl aaO Kap. 3 Rn. 88). Der zu ersetzende Schaden umfasst nach Art. 1223 Codice Civile den vom Gläubiger erlittenen Verlust, soweit dieser eine unmittelbare Folge der Verspätung ist. Hierzu zählen auch die infolge des Schuldnerverzugs des Beklagten entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung.
204. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die streitgegenständliche Schadensersatzforderung sei nicht verjährt.
21a) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei aufgrund einer von der N. Italia (generell) erteilten Ermächtigung zum Zeitpunkt der Klageerhebung () berechtigt gewesen, die Klageforderung im eigenen Namen geltend zu machen, ist allerdings nicht frei von Rechtsfehlern.
22aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Lauf der im Streitfall maßgeblichen einjährigen Verjährungsfrist des Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR sei gemäß Art. 32 Abs. 3 CMR, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt gewesen, weil die Klägerin als Einziehungsermächtigte rechtzeitig Klage erhoben habe. Die Vernehmung der Zeugen P. und B. habe ergeben, dass der Klägerin von der N. Italia eine Einziehungsermächtigung erteilt worden sei. Hierfür spreche auch der weitere Umstand, dass die Klägerin dem Beklagten schon am eine Rechnung über 65.877,76 € erteilt und Zahlung an sich verlangt habe. In die gleiche Richtung weise auch die Tatsache, dass die Klägerin sich mit Schriftsatz vom wegen der Schadensregulierung an den Versicherer des Beklagten gewandt habe. Die Bekundungen der vernommenen Zeugen hätten zudem ergeben, dass die Ermächtigung seitens der N. Italia nicht nur auf eine außergerichtliche Geltendmachung der Forderung beschränkt gewesen sei. Der Umstand, dass die N. Italia Schadens-ersatzansprüche wegen des streitgegenständlichen Schadensereignisses zusätzlich am an die Klägerin abgetreten habe, stehe der Annahme einer Einziehungsermächtigung nicht entgegen. Eine Einziehungsermächtigung könne (hilfsweise) neben einer primären Zession geltend gemacht werden.
23bb) Die Revision rügt mit Recht, dass den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen ist, ob es - wie es erforderlich gewesen wäre - die Wirksamkeit der von der Klägerin behaupteten Einziehungsermächtigung nach italienischem Recht beurteilt hat, weil es in den Gründen an Darlegungen dazu fehlt. Die Einziehungsermächtigung ist unbeschadet ihrer dogmatischen Einordnung im internen deutschen Recht international privatrechtlich als Abtretung zu qualifizieren mit der Folge, dass sie in Fällen mit Auslandsberührung nach den für die Abtretung maßgeblichen Kollisionsregeln zu beurteilen ist (vgl. , BGHZ 125, 196, 204). Da die der Einziehungsermächtigung zugrundeliegende Schadensersatzforderung der N. Italia gegen den Beklagten dem italienischen Recht unterliegt (vgl. Rn. 17), beurteilt sich die Wirksamkeit einer Forderungsabtretung gemäß Art. 33 Abs. 2 EGBGB aF ebenso nach italienischem Recht (vgl. BGH, TranspR 2010, 200 Rn. 27).
24b) Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts erfordert jedoch nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, weil sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Die Klägerin war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage am Inhaberin der streitgegenständlichen Schadensersatzforderung und damit Berechtigte im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
25aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin durch die nach italienischem Recht zu beurteilende Abtretung der in Rede stehenden Schadensersatzforderung vom unmittelbar und mit sofortiger Wirkung zu deren Inhaberin geworden ist. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht in Frage gestellt. Die Auslegung des italienischen Rechts, insbesondere die Annahme des Berufungsgerichts, dass die in Art. 1264 Abs. 1 Codice Civile geregelte Information des Schuldners keine konstitutive Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abtretung sei, ist nach dem im Streitfall noch zur Anwendung kommenden § 545 Abs. 1 ZPO aF im Übrigen der revisionsrechtlichen Nachprüfung entzogen (vgl. Rn. 18).
26bb) Als Forderungsinhaberin war die Klägerin daher materiell Berechtigte im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, als sie die Klageschrift in noch unverjährter Zeit am beim Landgericht Stuttgart eingereicht hat. Die Einreichung der Klageschrift in unverjährter Zeit hat gemäß § 167 ZPO in Verbindung mit § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zur Hemmung der noch laufenden Verjährungsfrist geführt. Der Umstand, dass die Klägerin die mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzforderung vor Zustellung der Klageschrift wieder an die N. Italia zurück abgetreten hat, ändert hieran entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts. Für die Verjährungshemmung ist es nicht erforderlich, dass die materielle Berechtigung auch noch zum Zeitpunkt der Klagezustellung fortbesteht (aA , juris Rn. 27; Lakkis in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 204 Rn. 27).
27Die Vorschrift des § 167 ZPO verlegt den Zeitpunkt der Verjährungshemmung unter der - im Streitfall gegebenen - Voraussetzung, dass die Zustellung der Klageschrift demnächst erfolgt, generell auf den Eingang der Klageschrift bei Gericht. Der Umstand, dass die Klägerin den Rechtsverlust zum Zeitpunkt der Klagezustellung wegen der von ihr zuvor erklärten Abtretung selbst herbeigeführt hat, ändert daran nichts. Denn mit Einreichung der Klageschrift konnte die Klägerin die von Amts wegen zu bewirkende Zustellung, die Voraussetzung für den Eintritt der Rechtshängigkeit war, nicht mehr beeinflussen. Durch die Regelung in § 167 ZPO sollen die Parteien bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsablaufs bewahrt werden, weil sie auf den Geschäftsbetrieb keinen Einfluss nehmen können (vgl. , NJW 2003, 2830, 2831). Da sich der genaue Zeitpunkt der Klagezustellung oftmals - etwa wie im vorliegenden Fall bei einer Zustellung im Ausland - nicht kurzfristig durch eine Nachfrage bei Gericht in Erfahrung bringen lässt, ist für die Beteiligten einer Forderungsübertragung nicht ohne weiteres erkennbar, wer bei Klagezustellung Inhaber der übertragenen Forderung ist. Käme es für die Verjährungshemmung ungeachtet der Bestimmung des § 167 ZPO auch auf die Berechtigung im Zeitpunkt der Klagezustellung an, wäre der Zessionar, der dem klagenden Zedenten keine Einziehungsermächtigung erteilt hat, zur Vermeidung verjährungsbedingter Nachteile genötigt, ins Ungewisse hinein die Forderung selbst erneut gerichtlich geltend zu machen. Nach der der Vorschrift des § 167 ZPO zugrundeliegenden Wertung, das Verjährungsinteresse des Schuldners gegenüber dem Interesse des Anspruchstellers auf Rechtsdurchsetzung unter den Voraussetzungen des § 167 ZPO zurückzustellen, ist eine solche mehrfache gerichtliche Befassung mit der Streitsache nicht gerechtfertigt. Eine Abtretung der Klageforderung an einen Dritten nach Eintritt der Hemmungswirkung gemäß § 167 ZPO, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB führt daher nicht zur Beendigung der Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist (vgl. auch , NJW 1984, 2102, 2104 zu § 211 BGB aF). Dementsprechend ist im Streitfall für die Verjährungshemmung maßgeblich, dass die Klägerin bei Einreichung der Klage am im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB berechtigt war, den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen (vgl. BGH, TranspR 2010, 200 Rn. 47).
28c) Durch die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Klägerin ist ihre materielle Berechtigung nicht entfallen, da diese Erklärung nicht die Rechtshängigkeit des für erledigt erklärten Anspruchs beendet (BGH, TranspR 2010, 200 Rn. 47).
29III. Danach ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BB 2013 S. 1153 Nr. 20
NJW 2013 S. 1730 Nr. 24
ZIP 2013 S. 1048 Nr. 21
MAAAE-35567