Einreihung von sog. „Leggings” – Bestimmung des Zollsatzes nach Art. 81 ZK – Maßgeblichkeit des Antidumpingzolls nach der
Verordnung (EG) Nr. 673/2005
Leitsatz
Sog. „Leggings”, also lange Hosen aus Gewirken und Gestricken für Frauen und Mädchen ohne Fußteile, sind zolltariflich in
die Position 6104 KN und innerhalb dieser Position aufgrund der synthetischen Spinnstoffe, aus denen sie bestehen, in die
Unterposition 6104 63 00 KN und nicht in die Positionen 6406 oder 6115 einzureihen.
Für den Zollsatz bei Anwendung des Art. 81 ZK kommt es nicht auf den höchsten nach der KN in Frage kommenden Zollsatz an,
sondern auf die höchste Einfuhrabgabenbelastung (hier: Antidumpingzoll nach der Verordnung (EG) Nr. 673/2005).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAE-35491
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 20.03.2013 - 4 K 4338/12 Z
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