Energiesteuer: Einfuhr des zum eigenen Antrieb des LKW verwendeten Kraftstoffs aus den Niederlanden in nicht serienmäßigen
vergrößerten Kraftstoffbehältern – Begriff des Hauptbehälters – Steuerbefreiung bei nachträglichem Einbau durch Karosseriebauer
oder Vertragshändler im Rahmen eines Herstellungsprozesses
Leitsatz
Der EuGH wird um eine Vorabentscheidung zu folgenden Fragen ersucht:
Ist der Begriff des Herstellers im Sinne des Art. 24 Abs. 2 erster Spiegelstrich der Richtlinie (EG) Nr. 2003/96 des Rates
vom zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen
und elektrischem Strom, ABl EU Nr. L 283/51, dahingehend auszulegen, dass hiervon auch Karosseriebauer oder Vertragshändler
erfasst werden, wenn diese den Kraftstoffbehälter im Rahmen eines Herstellungsprozesses des Fahrzeugs eingebaut haben und
der Herstellungsprozess aus technischen und/oder wirtschaftlichen Gründen im Wege der Arbeitsteilung durch mehrere selbständige
Unternehmen erfolgt ist.
Sollte die erste Frage zu bejahen sein: Wie ist in diesen Fällen das Tatbestandsmerkmal des Art. 24 Abs. 2 erster Spiegelstrich
der Richtlinie (EG) Nr. 2003/96 des Rates vom zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften
zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl EU Nr. L 283/51, auszulegen, wonach es sich um Kraftfahrzeuge
„desselben Typs” handeln muss.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2013 S. 854 Nr. 15 BB 2013 S. 918 Nr. 16 PIStB 2013 S. 113 Nr. 5 NAAAE-35490
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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 18.03.2013 - 4 K 3691/12 VE
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