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FG München Urteil v. - 2 K 695/10

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG § 3 Abs. 11UStG § 3a Abs. 1 S. 1UStG § 3a Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG § 10 Abs. 1 S. 1UStG § 10 Abs. 1 S. 2UStG § 10 Abs. 1 S. 6

Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Organisation medizinischer Leistungen für Ausländer im Inland

Leitsatz

1. Die Organisation eines Klinikaufenthalts russischer Kunden mit Nebenleistungen (inklusive Übernahme der Kostengarantie) für russische Agenturen stellt eine einheitliche steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung dar.

2. Der Organisator selbst erbringt keine medizinischen Behandlungsleistungen und hat solche auch nicht zu versteuern. Er hat die Behandlungsverträge nicht im eigenen Namen für Rechnung der russischen Agenturen/Kunden abgeschlossen. Die den medizinischen Leistungen der Ärzte/Kliniken zu Grunde liegenden Behandlungsverträge sind zwischen den russischen Kunden und den Ärzten bzw. Kliniken abgeschlossen worden.

3. Die Beträge, die von den russischen Agenturen zur Begleichung der Kosten der von den russischen Patienten bestellten Leistungen an den Organisator gezahlt werden, stellen für diesen durchlaufende Posten dar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
UStB 2013 S. 199 Nr. 7
QAAAE-35489

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 26.03.2013 - 2 K 695/10

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