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Die Besonderheiten der verschiedenen steuerlichen Prüfungsarten
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Allgemeine Außenprüfung
1. Die abgekürzte Außenprüfung
Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nutzt die Finanzverwaltung häufig ein milderes Prüfungsmittel, die sog. abgekürzte Außenprüfung gemäß § 203 AO. Diese Prüfungsart wird immer dann angewandt, wenn die umfassende allgemeine Außenprü-fung wegen der voraussichtlich geringen steuerlichen Bedeutung nicht angemessen erscheint (z. B. kleine Betriebe). Diese Beurteilung trifft das Finanzamt nach eigenem Ermessen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 BpO).
2. Abgrenzung zur betriebsnahen Veranlagung
Eine flächendeckende Prüfung der Unternehmen durch umfangreiche Außenprüfungen ist aufgrund der begrenzten Personalressourcen der Finanzverwaltung nicht möglich. Bereits im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens (Veranlagungsverfahren) kann das Finanzamt daher entscheiden, bestimmte Punkte zu prüfen. Dies geschieht durch die betriebsnahe Veranlagung. Es geht also um bestimmte einzelne Sachverhalte, nicht jedoch um eine komplette Prüfung des Unternehmens.
II. Lohnsteuer-Außenprüfung
Das Finanzamt kann mit Hilfe der Lohnsteuer-Außenprü...