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Oberste FinBeh der Länder 25.04.2013 S 0338/67, BBK 10/2013 S. 449

Steuerrecht | Finanzverwaltung zum Vorläufigkeitsvermerk bei GewSt-Messbescheiden

Gewerbesteuermessbescheide ergehen ab sofort vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO, sofern folgende Punkte streitig sind:

  • die Abziehbarkeit der GewSt und ihrer Nebenleistungen (z. B. Zinsen) als Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 5b EStG für Erhebungszeiträume ab 2008

  • oder die Verfassungsmäßigkeit von Hinzurechnungen von Zinsen, Mieten und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d oder e GewStG .

Hinweis:

Hinsichtlich [i]Vorläufigkeitsvermerk auch für ESt- und KSt-Bescheidebeider Fragen werden bereits ESt- und KSt-Bescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen . Bei GewSt-Messbescheiden wurde ein Vorläufigkeitsvermerk bislang nur bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnung nach § 8 GewStG erteilt .

Zum Thema:

Bernd Rätke

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