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BMF 25.04.2013 GZ IV A 3 - S 0338/07/10010, BBK 10/2013 S. 448

Steuerrecht | Kein Vorläufigkeitsvermerk wegen Steuerberatungskosten

Einkommensteuerbescheide, in denen Steuerberatungskosten nicht als Sonderausgaben anerkannt werden, haben ab sofort keinen Vorläufigkeitsvermerk mehr im Sinne von § 165 Abs. 1 AO. Auch werden Einspruchsverfahren insoweit nicht mehr zum Ruhen gemäß § 363 Abs. 2 AO gebracht. Das BMF passt die „Vorläufigkeitsanlage” an, in der alle Vorläufigkeitsvermerke wegen verfassungsrechtlicher Fragen aufgeführt werden .

Hinweis:

Steuerberatungskosten [i]BFH hält Nichtabziehbarkeit für verfassungsgemäßsind seit dem VZ 2006 nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar; der frühere § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG wurde aufgehoben . Der BFH hält die Aufhebung für verfassungsgemäß . Da gegen die BFH-Urteile keine Verfassungsbeschwerden eingelegt wurden, bedarf es nun keines Vorläufigkeitsvermerks mehr.

Zum Thema:
  • infoCenter, Vorläufige Steuerfestsetzung NWB VAAAA-88460.

  • infoCenter, Steuerberatungskost...

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