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Neues vom EuGH zur umsatzsteuerlichen Organschaft
, Kommission/Schweden
Vorwiegend aus formalen Gründen weist der EuGH eine Kommissionsklage ab, die sich gegen die Beschränkung der schwedischen Organschaft auf Finanzdienstleister wendet. Die Entscheidung gibt Implikationen für die deutsche Rechtslage und hinterlässt Zweifel an deren Rechtmäßigkeit.
Leitsätze (des Verfassers)
Das Königreich Schweden hat nicht gegen seine Verpflichtungen aus der MwStSystRL verstoßen, indem es die Möglichkeit eine Organschaft zu bilden in der Praxis auf die Erbringer von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen beschränkt hat. Die Klage der Europäischen Kommission wird abgewiesen.
Sachverhalt
Nach dem schwedischen Mehrwertsteuergesetz besteht für Unternehmen die Möglichkeit eine Organschaft zu bilden. Insoweit wurde vom Wahlrecht nach Art. 11 MwStSystRL Gebrauch gemacht. Gleichwohl steht die Organschaft nur bestimmten Unternehmen offen. Hierzu zählen im wesentlichen Finanzdienstleister, welche in Schweden der Finanzaufsicht unterliegen. Hinzu kommen Unternehmen, die vorwiegend Leistungen an besagte Finanzdienstleister ausführen.
Die EU-Kommission war der Auffassung, dass die Beschränkung der Organschaft – nach europäischer Diktion: Mehrwertsteuergruppe – auf Finanzdienstlei...