1. Erklärt ein Grundsicherungsträger gegenüber einem Vermieter, er übernehme die Mietkosten für den im Leistungsbezug stehenden Mieter und werde diese unmittelbar an den Vermieter auszahlen, so ist damit nicht ohne Weiteres die Haftung für aufgelaufene Mietschulden und Revovierungskosten verbunden. Ein diesbezüglicher Rechtsbindungswille bedarf gesonderter Feststellungen.
2. Zu den Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Haftung des Grundsicherungsträgers aus §§ 311 Abs. 3, 280 Abs. 1 BGB für Mietschulden und Renovierungskosten bei - behaupteter - Beteiligungen an den Mietvertragsverhandlungen
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAE-35323
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 21.09.2012 - L 3 AS 42/10
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