Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn sie zeigt keinen Grund für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf.
2 Die Beschwerde beanstandet die Auslegung des Berufungsgerichts, der Globalzessionsvertrag vom 14./ erfasse lediglich Ansprüche der Schuldnerin aus der Lieferung beweglicher Gegenstände und der Erbringung von Leistungen, nicht aber Forderungen aus Grundstückskaufverträgen. Auslegungsfehler führen nur dann zur Zulassung der Revision, wenn das Berufungsgericht zweifelsfrei einen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Auslegungsgrundsatz aufgestellt hat und ihm gefolgt ist (, Rn. 2, nv; vom - IX ZR 207/08, Rn. 3, nv). Diese Voraussetzungen legt die Beschwerde nicht dar.
3 Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. Soweit sich das Berufungsurteil mit einzelnen, von der Klägerin vorgetragenen Umständen nicht ausdrücklich befasst, geht es nicht um den wesentlichen Kern ihres Tatsachenvortrags. Auch sonst sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die zweifelsfrei darauf schließen ließen, dass tatsächliches Vorbringen übergangen wurde. Deshalb ist davon auszugehen, dass das Berufungsgericht den angesprochenen Vortrag in seine Überlegungen einbezogen hat (BVerfGE 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f; , BGHZ 154, 288, 300). Die behaupteten Widersprüche in der Argumentation des Berufungsgerichts bestehen nicht. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht im Übrigen nicht, sich der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht oder der von ihr vorgenommenen Bewertung anzuschließen (vgl. BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33; , nv, Rn. 6).
4 Auch das Recht der Klägerin auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 6 Nr. 23
RAAAE-35253