BGH Beschluss v. - IV ZR 286/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Dem Kläger ist die beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu versagen, weil die zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs eingereichten Erklärungen und Belege nicht ausreichend glaubhaft machen, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2 Eine Partei muss in ihrem Prozesskostenhilfeantrag auch glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, warum etwa früher vorhandene erhebliche Geldbeträge ihr zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung stehen (, NJW -RR 2008, 953 Rn. 8 m.w.N.). Diese Darlegungen müssen wenigstens ein so hinreichendes Maß an Plausibilität erreichen, dass mit ihnen zum einen der Verdacht ausgeräumt werden kann, der Hilfesuchende habe die Geldmittel nicht verbraucht, sondern nur zur Seite geschafft oder damit andere verwertbare Vermögensgegenstände erworben (BGH aaO). Zum anderen muss auch ausgeschlossen werden können, dass der Hilfesuchende sich seines Vermögens in Erwartung des drohenden Rechtsstreits durch unangemessene Ausgaben entäußert hat, für die keine dringende Notwendigkeit bestand. Denn anderenfalls wäre sein Begehren nach s taatlicher Prozessfinanzierung rechtsmissbräuchlich (BGH aaO m.w.N.).

... Insoweit ohne Gründe gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO

Fundstelle(n):
CAAAE-35245