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Arbeitshilfe - Stand: 21.03.2014

Fragen zur Auslegung des Art. 70 Unterabs. 1 und 2 sowie des Art. 70 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften; Teilbeschau der Waren

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1. Kann Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 dahin ausgelegt werden, dass die Ergebnisse einer Teilbeschau der in einer Anmeldung bezeichneten Waren für Waren übernommen werden können, die in früheren Anmeldungen aufgeführt waren und nicht einer Teilbeschau unterzogen wurden, aber mit demselben Code der Kombinierten Nomenklatur angemeldet worden waren, von demselben Hersteller stammten und nach den Angaben zu ihrer Bezeichnung und Zusammensetzung in den Bescheinigungen dieses Herstellers mit den Waren identisch waren, die in der Anmeldung, bei der die Proben für die Teilbeschau entnommen worden waren, aufgeführt waren? Mit anderen Worten: Umfasst der Begriff der Anmeldungen im Sinne von Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 auch Anmeldungen, bei denen keine Proben für eine Beschau entnommen wurden, aber mit denen identische Waren angemeldet wurden (die Waren wurden unter demselben Code der Kombinierten Nomenklatur angemeldet, stammen von demselben Hersteller, und in den Bescheinigungen des Herstellers wurden dieselbe Bezeichnung und dieselbe Zusammensetzung für die Waren angegeben)?

2. Sollte die erste Frage bejaht werden: Ist es zulässig, die Ergebnisse der in Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 vorgesehenen Teilbeschau der Waren für Anmeldungen zu übernehmen, für die der Anmelder aus objektiven Gründen keine zusätzliche Zollbeschau gemäß Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2913/92 verlangen kann, da es nicht möglich ist, die Waren gemäß Art. 78 Abs. 2 letzter Halbsatz der Verordnung Nr. 2913/92 zur Überprüfung vorzuführen?

Beim EuGH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
DAAAE-35155