Darf Belgien seine Rechtsvorschriften dahin ändern, dass es eine von der Steuer befreite Dienstleistung - hier Reisen außerhalb der EU - zu einem Zeitpunkt () unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie2 () besteuert und damit die Stillhalteklausel des Art. 28 Abs. 3 dieser Richtlinie (Art. 370 der Richtlinie 2006/112) umgeht, der vorsieht, dass diese Reisen nur dann weiterhin besteuert werden dürfen, wenn sie vor dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie bereits besteuert wurden?
Musste Belgien seit dem (Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinie) die Besteuerung von Reisen außerhalb der EU unterlassen?
Verstößt Belgien gegen Art. 309 der Richtlinie 2006/112, wenn es Reisebüros hinsichtlich ihrer Dienstleistungen außerhalb der Gemeinschaft nicht Vermittlern gleichstellt und diese Dienstleistungen dennoch weiterhin besteuert?
Verstoßen die Art. 309, 153, 370 und Anhang X der Richtlinie 2006/112 dadurch gegen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie die Vorschriften über den freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr, u. a. die Art. 43 und 56 EG-Vertrag, dass sie den Mitgliedstaaten ein Wahlrecht hinsichtlich der Besteuerung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Reisen außerhalb der Gemeinschaft einräumen?
Verstößt es gegen die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass der belgische Staat durch Königlichen Erlass vom in Bezug auf Reisen außerhalb der EU eine Steuerpflicht lediglich für Reisebüros nicht aber für Vermittler vorschrieb?
Verstoßen Art. 79 WBTW und Art. 4 des Königlichen Erlasses Nr. 4 über die Mehrwertsteuer gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität, wenn sie dahin ausgelegt werden, dass sie Formerfordernisse vorschreiben, die selbst dann zu erfüllen sind, wenn keine Zahlung an den Vertragspartner zu erfolgen hat, dieser keine Mehrwertsteuer abgezogen hat und keinerlei Gefahr des Verlusts von Steuereinkünften besteht?
Verstoßen diese Vorschriften gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität oder gegen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, falls davon auszugehen ist, dass der Steuerpflichtige seinem Vertragspartner die zu erstattende Mehrwertsteuer zurückzahlen muss, damit er einen Erstattungsanspruch hat, wenn die Mehrwertsteuer nicht auf diesen abgewälzt worden ist oder aber die Erstattung für ihn einen erheblichen, die zu erstattende Mehrwertsteuer übersteigenden Verlust darstellen würde? Kann unter diesen Umständen noch von einer ungerechtfertigten Bereicherung des Steuerpflichtigen die Rede sein?
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