Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber
eingeholt, ob § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG i. V. m. § 32c EStG – in der
Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 und des Jahressteuergesetzes 2007
– mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als der Gesetzgeber im
Zusammenhang mit der Anhebung des Spitzensteuersatzes von 42 % auf 45 % (§ 32a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG) gleichzeitig eine auf Gewinneinkünfte im Sinne des §
2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG beschränkte Tarifbegrenzung (Entlastungsbetrag nach §
32c EStG) eingeführt hat.
§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG 2007 i. V. m. § 32c EStG 2007
verstoßen dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass diese Regelungen in ihrem
Zusammenspiel bewirken, dass die Anhebung des Spitzensteuersatzes auf 45 % im
Veranlagungszeitraum 2007 nur die Überschusseinkünfte betrifft, während die
Gewinneinkünfte hiervon ausgenommen werden.
Das spezifische unternehmerische Risiko und der Charakter des §
32c EStG als Übergangsregelung bis zu der für 2008 geplanten
Unternehmenssteuerreform sind keine tragfähigen sachlichen
Rechtfertigungsgründe für diese Privilegierung der Gewinneinkünfte gegenüber
den Überschusseinkünften.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 6 Nr. 15 DStRE 2013 S. 521 Nr. 9 DStZ 2013 S. 215 Nr. 7 EFG 2013 S. 692 Nr. 9 KSR direkt 2013 S. 12 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 11/2013 S. 739 NWB-Eilnachricht Nr. 13/2013 S. 896 Ubg 2013 S. 392 Nr. 6 GAAAE-35128
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FG Düsseldorf, Beschluss v. 14.12.2012 - 1 K 2309/09 E
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