Kein steuerfreier Sanierungsgewinn bei Fehlen von besonderen
sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründen
keine verdeckte
Einlage bei Verzicht des Insolvenzverwalters der Muttergesellschaft auf
wertlose Forderungen gegen die überschuldete Tochtergesellschaft zur
Ermöglichung eines Verkaufs der Anteile der Tochtergesellschaft
Leitsatz
1. Der Wortlaut des Gesetzes und die
Gesetzesbegründung bei Abschaffung von § 3 Nr. 66 EStG a. F. durch das Gesetz
zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom schließen es aus,
die Besteuerung eines Sanierungsgewinns i. S. v. § 3 Nr. 66 EStG a. F.
weiterhin – allein aufgrund der §§ 163, 227 AO – als sachlich
unbillig anzusehen und von der Besteuerung auszunehmen, wenn außer der Tatsache
des sanierungsbedingten Verzichts eines Gläubigers weder besondere sachliche
noch persönliche Billigkeitsgründe ersichtlich sind.
2. Verzichtet der Insolvenzverwalter
über das Vermögen der Muttergesellschaft mit Zustimmung der
Gläubigerversammlung auf gegen die bilanziell überschuldete Tochtergesellschaft
bestehende, objektiv gesehen wertlose Forderungen, um die Anteile der
Tochtergesellschaft verkaufen zu können, und liegt der Kaufpreis für die
Anteile unter dem Buchwert des bei der Tochtergesellschaft vorhandenen
Anlagevermögens, so führt der Erlass dieser Verbindlichkeiten bei der
Tochtergesellschaft zu keiner (verdeckten) Einlage, sodass die in der
Steuerbilanz zu erfassende Gewinnerhöhung infolge des Forderungsverzichts nicht
außerbilanziell zu neutralisieren ist. Das würde auch bei Annahme einer
verdeckten Einlage gelten, da diese dann bei dem gegebenen Sachverhalt mit dem
Teilwert von 0 EUR zu bewerten wäre.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GmbHR 2013 S. 666 Nr. 12 SAAAE-35124
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