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FG München Urteil v. - 3 K 2222/10 EFG 2013 S. 970 Nr. 12

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4UStG § 3 Abs. 6UStG § 3 Abs. 8UStG § 5UStG § 13 Abs. 2UStG § 21BGB § 305c Abs. 1EWGV 2913/92 Art. 5 Abs. 4 S. 2 EWGV 2913/92 Art. 205 Abs. 3 S. 1

Keine wirksame Übertragung der Steuerschuldnerschaft für Einfuhren aus der Schweiz auf den Empfänger durch Klausel in den AGB

Leitsatz

1. Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer nach § 3 Abs. 8 UStG ist auch derjenige, dessen Umsätze zwar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG steuerbar, aber gemäß § 5 UStG steuerfrei sind.

2. Eine wirksame Vertretungsmacht zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf die Kunden eines Lieferers kann nicht durch eine „Klausel” in den Versandbedingungen dieses Lieferers erteilt werden, die lautet „Wir können in Ihrem Namen alle für die Einfuhr aus der Schweiz nötigen Erklärungen abgeben.” Eine derartige den Sachverhalt gestaltende Klausel in den AGB ist für die Kunden überraschend und kann aus diesem Grund zivilrechtlich nicht wirksam in die Verträge einbezogen worden.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 970 Nr. 12
UStB 2013 S. 194 Nr. 7
IAAAE-35123

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FG München, Urteil v. 20.02.2013 - 3 K 2222/10

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