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FG München Urteil v. - 10 K 1438/10 EFG 2013 S. 910 Nr. 12

Gesetze: AO § 155 Abs. 4AO § 169 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AO § 170 Abs. 1AO § 378EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG § 68 Abs. 1OWiG § 31 Abs. 3

Festsetzungsverjährung bei zu Unrecht (Steuerstraftat) ausgezahltem Kindergeld

Leitsatz

1. Aufgrund der Ablaufhemmung endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

2. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung des Delikts.

3. Beim Kindergeld als Steuervergütung tritt die Beendigung erst mit der letzten unrechtmäßigen Gewährung ein. Da das Kindergeld monatlich gewährt wird, erfolgt jeden neuen Monat eine weitere unrechtmäßige Gewährung.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 910 Nr. 12
PStR 2014 S. 308 Nr. 12
YAAAE-35122

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FG München, Urteil v. 31.01.2013 - 10 K 1438/10

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