Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft sowie
Uneinbringlichwerden der Verbindlichkeiten der Organgesellschaft nicht schon
bei Beantragung eines Insolvenzverfahrens bzw. Einsetzung eines vorläufigen
„schwachen” Insolvenzverwalters, sondern erst bei der
tatsächlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz
1. Eine umsatzsteuerrechtliche
Organschaft wird durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
über das Vermögen der Organgesellschaft nur dann beendet, wenn diesem durch den
Beschluss des Insolvenzgerichtes die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
übertragen wird (Anschluss an BFH-Rechtsprechung), nicht aber, wenn lediglich
ein Zustimmungsvorbehalt durch einen „schwachen” vorläufigen
Insolvenzverwalter angeordnet wird.
2. Das gilt auch dann, wenn der
vorläufige schwache Insolvenzverwalter abweichend von der tatsächlichen
Beauftragung durch das zuständige Amtsgericht eine viel stärkere Stellung
innehat und der Organträger die ihm zustehenden Rechte nicht mehr in vollem
Umfang ausnutzt.
3. Sind zum Zeitpunkt des mit
„Liquiditätsproblemen/Zahlungsunfähigkeit” begründeten Antrags
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Organgesellschaft
die offenen Forderungen höher als die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ist
noch nicht von einer zur Vorsteuerberichtigung führenden Uneinbringlichkeit der
Verbindlichkeiten i. S. v. § 17 Abs. 1, 2
UStG auszugehen (im Streitfall:
Uneinbringlichwerden der Verbindlichkeiten der Organgesellschaft sowie
Beendigung der Organschaft erst im Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, bisheriger Organträger als Schuldner der
Steuernachforderung infolge der Vorsteuerberichtigung).
Fundstelle(n): ZAAAE-35113
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 18.10.2012 - 1 K 1061/07
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