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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 1061/07

Gesetze: UStG § 2 Abs. 1 S. 1, UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, UStG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, UStG § 17 Abs. 1 S. 3, UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1, InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2, InsO § 22, InsO § 38

Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft sowie Uneinbringlichwerden der Verbindlichkeiten der Organgesellschaft nicht schon bei Beantragung eines Insolvenzverfahrens bzw. Einsetzung eines vorläufigen „schwachen” Insolvenzverwalters, sondern erst bei der tatsächlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Leitsatz

1. Eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft wird durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters über das Vermögen der Organgesellschaft nur dann beendet, wenn diesem durch den Beschluss des Insolvenzgerichtes die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen wird (Anschluss an BFH-Rechtsprechung), nicht aber, wenn lediglich ein Zustimmungsvorbehalt durch einen „schwachen” vorläufigen Insolvenzverwalter angeordnet wird.

2. Das gilt auch dann, wenn der vorläufige schwache Insolvenzverwalter abweichend von der tatsächlichen Beauftragung durch das zuständige Amtsgericht eine viel stärkere Stellung innehat und der Organträger die ihm zustehenden Rechte nicht mehr in vollem Umfang ausnutzt.

3. Sind zum Zeitpunkt des mit „Liquiditätsproblemen/Zahlungsunfähigkeit” begründeten Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Organgesellschaft die offenen Forderungen höher als die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ist noch nicht von einer zur Vorsteuerberichtigung führenden Uneinbringlichkeit der Verbindlichkeiten i. S. v. § 17 Abs. 1, 2 UStG auszugehen (im Streitfall: Uneinbringlichwerden der Verbindlichkeiten der Organgesellschaft sowie Beendigung der Organschaft erst im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bisheriger Organträger als Schuldner der Steuernachforderung infolge der Vorsteuerberichtigung).

Fundstelle(n):
ZAAAE-35113

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 18.10.2012 - 1 K 1061/07

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