Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an GmbH-Anteilen bei kaufweiser Übertragung der Gesellschaftsanteile durch Abtretung
Leitsatz
1. Hängt bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen einer Kapitalgesellschaft unter aufschiebender Bedingung der Eintritt der
Bedingung nicht allein vom Willen und Verhalten des Erwerbers ab, dann geht das wirtschaftliche Eigentum an dem Gesellschaftsanteil
grundsätzlich erst mit dem Eintritt der Bedingung auf den Erwerber über.
2. Hängt der Bedingungseintritt hingegen nur noch vom Willen des jeweiligen Erwerbers ab, dann geht das wirtschaftliche Eigentum
bereits dann auf den Erwerber über, wenn der zivilrechtlich noch Berechtigte das zur Eigentumsübertragung seinerseits Erforderliche
veranlasst hat. Hiervon ist bei einer kaufweisen Übertragung von Gesellschaftsanteilen durch Abtretung (§§ 433, 398, 413 BGB)
auszugehen, wenn die den Kaufvertrag erfüllende Abtretung der Geschäftsanteile einschließlich der zugehörigen Gewinnbezugsrechte
nach Abschluss des zeitgleichen Kauf- und Abtretungsvertrages allein noch davon abhängt, dass der Erwerber seine innerhalb
von 10 Tagen fällige Gegenleistung erbringt.
Fundstelle(n): StBW 2013 S. 634 Nr. 14 FAAAE-35111
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 21.05.2012 - 1 K 288/09
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