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Stetige Ausübung des Aktivierungswahlrechts für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach § 248 Abs. 2 HGB?
Die handelsrechtliche Aktivierung von selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist im Grundsatz mit den Regelungen des IAS 38 vergleichbar. Doch es gibt Unterschiede: Zum einen ist ein handelsrechtlicher Vermögensgegenstand nicht mit einem Vermögenswert nach IFRS gleichzusetzen. Zum anderen besteht nach § 248 Abs. 2 HGB ein explizites Aktivierungswahlrecht. Hier stellt sich die Frage nach der Reichweite des Stetigkeitsprinzips (§ 246 Abs. 3 HGB).
Pro
Für die handelsrechtliche Aktivierung muss ein selbständig verwertbarer Vermögensgegenstand vorliegen. Dies ist der Fall, wenn ein immaterieller Wert durch
Veräußerung,
Einräumung eines Nutzungsrechts (z. B. Lizenz),
bedingten Verzicht und/oder
im Wege der Zwangsvollstreckung
gegenüber Dritten direkt in Geld transformierbar ist (vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 9. Aufl., Düsseldorf 2007, S. 163). Ist diese Vermögensgegenstandseigenschaft hinsichtlich eines Entwicklungsprojekts zu bejahen, besteht nach § 248 Abs. 2 HGB ein Aktivierungs wahlrecht. Vereinfachend kann dabei auf die Vermögensgegenstandseigenschaft zum Ende der Entwicklungsphase abgestellt werden. Liegt nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit nach Fert...