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Umsatzsteuer | Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf Abholung und Entsorgung von Speiseabfällen nicht anwendbar
Die Abholung und Entsorgung von Speiseabfällen aus Restaurants und Großküchen stellt keine landwirtschaftliche Dienstleistung dar, die der Pauschalbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegt (Bezug: § 24 UStG; Art. 25 Richtlinie 77/388/EWG; Art. 2, Art. 3, Art. 12, Art. 14 und Art. 20 GG; § 162, § 163, § 176 und § 204 AO; § 51 und § 51a BewG).
Im Urteilsfall mästete ein Landwirt Kühe sowie Schweine und verfütterte die entgeltlich abgeholten Speiseabfälle an seine eigenen Schweine. § 24 UStG erfasst nur die Lieferung der in Art. 25 Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 295 ff. Richtlinie 2006/112/EG genannten Erzeugnisse sowie „landwirtschaftliche Dienstleistungen” i. S. des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 295 ff. der Richtlinie 2006/112/EG. Keine „landwirtschaftlichen Dienstleistungen” sind daher Leistungen, die keinen landwirtschaftlichen Zwecken dienen und sich nicht auf normalerweise in land-, ...