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StuB 9/2013 S. 355

Kein Anfechtungsschutz nachrangiger Insolvenzgläubiger

Die Befriedigung oder Besicherung nicht nachrangiger Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bildet keine Gläubigerbenachteiligung, wenn die Insolvenzmasse zur Befriedigung dieser Forderungen ausreicht und lediglich nachrangige Forderungen (§ 39 InsO) unberücksichtigt bleiben. Eine Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) ist bei dieser Sachlage ausgeschlossen. Im entschiedenen Fall war die Beklagte die einzige Gläubigerin, die eine nicht nachrangige Forderung angemeldet hatte. Folglich könne – so der BGH – die Sicherung ihrer Forderung nur zum Nachteil der nachrangigen Gläubiger gehen. Eine Gläubigerbenachteiligung liege dann nicht vor ( NWB IAAAE-32557).

Praxishinweise

Im entschiedenen Fall hatten die nachrangigen Gläubiger Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen (

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