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Nachträgliche Schuldzinsen
Geänderte Rechtsprechung zu nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Das BMF reagiert auf das und erklärt es für anwendbar. Dabei wird der Aussagegehalt der Entscheidung eng ausgelegt.
Rechtlicher Hintergrund und bisherige Rechtsprechung
Schuldzinsen stellen Werbungskosten i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG dar, wenn sie mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH war dies bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur solange der Fall, wie die Vermietungsabsicht bestand, und nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit grundsätzlich nicht mehr, auch wenn die vermietete Immobilie veräußert wurde und der Erlös nicht ausreichte, um das Darlehen vollständig zu tilgen (vgl. , nv). Der BFH ging davon aus, dass der Veranlassungszusammenhang der Darlehensaufnahme mit der Vermietungstätigkeit mit Aufgabe derselben aufgehoben wird. Er hat nach Aufgabe der Vermietung gezahlte Schuldzinsen ausnahmsweise dann als nachträgliche Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften berücksichtigt, wenn mit dem Darlehen Aufwendungen finanziert worden sind, die während der Vermietung als sofort abziehbare Werbungskost...BStBl 2006 II S. 407