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Steuerhinterziehung trotz fehlerfreier Steuererklärung?
Keine Anwendung des StraBEG auf Veranlagungsfehler des Finanzamts
Der BFH hat entschieden, dass bei ordnungsgemäß abgegebener Steuererklärung eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen nicht in Betracht kommt, weil Steuerpflichtige nicht gehalten sind, Fehler des Finanzamts richtigzustellen. Daher ist ein Veranlagungsfehler des Finanzamts kein Anlass für eine strafbefreiende Erklärung.
Problemstellung
Nach § 1 Abs. 1 StraBEG kommt die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung nur für Steuerpflichtige in Betracht, die gegenüber dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht oder das Finanzamt pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt haben. Hat ein Steuerpflichtiger seine Steuererklärung ordnungsgemäß abgegeben, das Finanzamt bei der Auswertung indes ein Fehler gemacht, der sich auch in den Folgejahren auswirkt, stellt sich die Frage, ob der Steuerpflichtige, der davon profitiert, die nach einer Außenprüfung abzusehende Korrektur und die damit verbundene Anwendung des Regelsteuersatzes durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung unterlaufen kann. Unklar ist auch, ob der Steuerpflichtige dann verpflichtet ist, das Finanzamt auf ...