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Objektiver versus subjektiver Fehlerbegriff
Großer Senat des BFH hält objektive Rechtslage für maßgebend
Das Finanzamt ist im Rahmen der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung auch dann nicht an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz (und deren einzelnen Ansätzen) zugrunde liegt, wenn diese Beurteilung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war.
Ausgangssachverhalt und Vorlagebeschluss
Besteht am Bilanzstichtag eine Ungewissheit im Hinblick auf die zutreffende Bilanzierung, muss der Steuerpflichtige im Rahmen vertretbaren Ermessens und unter Berücksichtigung der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erkenntnismöglichkeiten endgültig über Bilanzansatz und Bewertung entscheiden. Bislang machte eine sich nachträglich herausstellende Fehlbeurteilung die Bilanz nicht unrichtig, wenn sich die Beurteilung des Steuerpflichtigen nachträglich als unrichtig herausstellte, sie aber aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war (subjektiver Fehlerbegriff). Zwischenzeitlich hatte sich der I. Senat des BFH aber in einem Vorlagebeschluss an den Großen Senat dafür ausgesprochen, den subjektiven Fehlerb...BStBl 2010 II S. 739